Sittenwidrig überhöhte Darlehenszinsen: Ein ständiges Ärgernis

Trotz der aktuell niedrigen Zinsen schrecken Banken nicht vor überteuerten Darlehensverträgen zurück! Ein Überblick.

Wann Zinsen überhöht sind:

Die effektiven Kosten eines Darlehensvertrages entstehen durch die Höhe des Zinssatzes. Die Zinskondition bestimmt somit den „Preis“ des Darlehens. Bezüglich der Höhe des Zinssatzes gibt es bestimmte Anhaltspunkte und Regularien, an die sich Kreditinstitute halten müssen.

Der Zins orientiert sich grundsätzlich am marktüblichen Effektivzins. Der Marktzins wiederum orientiert sich einerseits an der Leitzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) und andererseits an den gesamtwirtschaftlichen Umständen, der Laufzeit des Kredits und der Bonität des Kreditnehmers. Für Privatkunden ist der Marktzins aber lediglich ein Referenzwert. Mit betrachtet werden auch die Kreditgebühren (wobei viele davon strittig im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit sind), ein Disagio sowie der eventuelle Abschluss einer Restschuldversicherung. Anhand dieser Maßstäbe werden dann die Zinsen für den Darlehensvertrag berechnet.

Für Verbraucher gilt der Effektivzinses dann als zu hoch, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzinssatz relativ um 100 % übersteigt. Diese Faustformel ist nicht als starr zu betrachten sondern lediglich ein Produkt der ständigen Rechtsprechung. Nach den Einzelfallumständen kann aber ein Darlehensvertrag auch schon mal bei einer Überhöhung von 95% sittenwidrig sein, manchmal aber auch erst bei 105%. In den allermeisten Fällen ziehen die Gerichte jedoch den orientierungswert von 100% heran.

Wann der Darlehensvertrag sittenwidrig ist:

Die Frage der Sittenwidrigkeit richtet sich nach § 138 BGB. In diesem Paragrafen ist geregelt, wann ein Geschäft, z.B. ein Darlehensvertrag, sittenwidrig ist. Da der § 138 BGB jedoch sehr abstrakt gehalten wurde, um eine Vielzahl von Fällen abzudecken, ist er auslegungsbedürftig, was u.a. durch die Rechtsprechung geschieht.

Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Kreditvertrag im Hinblick auf den Zinssatz dann sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Kenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt.

Das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wurde bereits im vorherigen Abschnitt angesprochen. Jedenfalls liegt dieses dann vor, wenn der Darlehensvertrag Konditionen enthält, die den marktüblichen Effektivzins um 100% übersteigen. Die subjektive Komponente, das Ausnutzen der schwächeren Lage des Vertragspartners (hier des Verbrauchers) wird, wenn der Darlehensvertrag objektiv sittenwidrig ist, vermutet. Dies liegt daran, dass der Verbraucher schwerlich nachweisen kann, ob tatsächlich Wucher vorliegt. Besonders im Nachhinein ist es nahezu unmöglich festzustellen, ob es sich um ein Wuchergeschäft nach § 138 BGB gehandelt hat. deswegen kommt vielmehr der Bank die Beweislast zu, nachzuweisen, dass gerade kein Wucher vorlag. Somit handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung zugunsten des Verbrauchers.

Rechtsfolge und Auswirkungen:

Die Rechtsfolge des § 138 BGB ist, dass der Darlehensvertrag insgesamt nichtig ist. Ein nichtiger Vertrag gilt als von vornherein nicht zustande gekommen. Das bedeutet für den Verbraucher, dass er die Auflösung seines Darlehensvertrages von der Bank verlangen kann – insbesondere in der Niedrigzinsphase ein viel gehegter Wunsch der Verbraucher. Der weitere Vorteil ist auch, dass der Darlehensvertrag als von Anfang an nichtig gilt. Damit stehen dem Verbraucher außerdem die bislang gezahlten Zinsen zu.
Ob ein Darlehensvertrag sittenwidrig überteuert ist, ist oft nicht leicht zu erkennen. Als Orientierung kann auf den marktüblichen Effektivzins zurückgegriffen werden. Dieser lag 2016 im Schnitt bei 1,54%, 2012 bei 2,99% und 2010 waren es durchschnittlich noch 3,65%. Genauere Daten können hier eingesehen werden. Wenn Sie nach einer ersten Durchsicht das Gefühl haben, ihr Darlehensvertrag könnte überteuert sein, sollten Sie sich umgehend an uns wenden. Wir haben dank unserer jahrelangen Erfahrung im Banken- und Kapitalmarktrecht ein gutes Händchen für die Durchsetzung ihrer Rechte und Vorstellungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Weiteres zum Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie auf der Website.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist seit 13 Jahren auf bankenrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert und kann auf bedeutende Prozess- und Verhandlungserfolge blicken. Herr Benedikt-Jansen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.

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