Eine kurze Übersicht über die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB

Strafbarkeit des § 266a StGB

BildNicht selten kommt es vor, dass der Arbeitgeber in finanzielle Engpässe gerät und abwägen muss, welche Forderungen er primär bedienen sollte.

Sehr oft werden zunächst die Forderungen der Gläubiger erfüllt, von deren Zulieferungen oder Wohlwollen der Fortbestand des Geschäfts abhängt. Dabei wird regelmäßig übersehen, dass die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialkassen als Beitragsvorenthaltung strafbar ist.

Freilich muss auch erwähnt werden, dass ein Gläubiger jederzeit eine Anzeige wegen Betruges stellen kann, wenn er der Meinung ist, dass der Schuldner vor Abschluss eines Vertrages hätte wissen können oder es schlimmstenfalls wusste, dass er die Forderungen nicht wird begleichen können.

Die Beitragspflicht entsteht allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Entgelt. Die Beitragspflicht umfasst die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Der Arbeitgeber muss natürlich zahlungsfähig sein. Eine unmögliche Leistung, die insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit vorliegt, darf den Verpflichteten nicht abverlangt werden.

So einfach wie es sich anhört, ist es aber in der Praxis nicht.

Es wird nicht genau im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit auf das Konto geschaut, sondern vielmehr geprüft, ob der Arbeitgeber nicht schon vorher hätte sehen können, dass er in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitstag sicherzustellen. Der BGH hat eindeutig festgelegt, dass Sozialversicherungsbeiträge vorrangig zu bedienen sind. Es sollten daher dass ausreichende Rücklagen gebildet werden. Notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne!
Innerhalb der Drei-Wochen-Frist der Insolvenz, in welcher die bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern ist, müssen die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden.

Solange der Arbeitgeber noch Restmittel zur Verfügung hat, sollte stets darauf geachtet werden, dass eine mögliche Teilzahlung auf den Arbeitnehmeranteil erfolgt. Dies gelingt am einfachsten durch die genaue Bezeichnung auf dem Überweisungsträger.

Ein sehr wichtiger Punkt ist die „Selbstanzeige“ des 266a Absatz 6 StGB.

Danach kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und begründet, warum die fristgerechte Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich ernsthaft darum bemüht hat. Werden die Beträge nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, ist der Täter insoweit straffrei.

Sollte die „Selbstanzeige“ missglücken, darf zumindest ein Strafnachlass in der Strafzumessung erwartet werden.
Zivilrechtliche Folgen gibt es für den Arbeitgeber als Schuldner sowie für den Geschäftsführer. Beide haften persönlich für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge.

Erheblich können auch die weiteren Folgen einer etwaigen Straftat sein. Eine rechtskräftige Verurteilung wird, soweit das Strafmaß 90 Tagessätze bzw. drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt, ins Gewerbezentralregister eingetragen. Eine gewerbliche Zuverlässigkeitsprüfung sollte dann wohl nicht mehr gegeben sein. Zudem ist ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB möglich. Weiterhin ist es möglich, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ein Ausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 2 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 AktG vorliegt, welcher für die Dauer von fünf Jahren eine Tätigkeit des Verurteilten als Geschäftsführer ausschließt.

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Rechtsanwalt Frank M. Peter
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