Das schlummernde Vermögen im Hintergrund: Sparguthaben

Viele Verbraucher wissen jedoch nicht, dass sie in Wahrheit noch viel mehr Kapital haben, als Ihnen bekannt ist. Eine große Dunkelziffer entsteht durch das sognannte „vergessene Sparguthaben“.

Vergessene Sparguthaben und ihre Entstehung:

Kurz gesagt stellen vergessene Sparguthaben all jene Guthaben dar, von deren Existenz der Verbraucher bis zur Entdeckung überhaupt nichts wusste. Die Konten wurden nicht von ihm selbst eröffnet, sondern von Familienmitgliedern.

Der Klassiker ist das Sparbuch der Großeltern, welches vor Jahrzehnten eröffnet wurde und mit der Zeit in Vergessenheit geraten ist. Beim Aufräumen des Dachbodens wird dieses dann plötzlich zwischen alten Briefen, Bildern und Unterlagen gefunden – kein seltener Fall.

Bekannt wurde auch ein Fall, bei dem der Vater in den 50ern für seinen Sohn ein Sparkonto angelegt hat. Der Vater verstarb früh, die Mutter wusste von dem Konto nichts. Jahrzehnte später fand der Sohn durch Zufall in alten Unterlagen seines Vaters auch das Sparbuch.

Derartige Geldanlagen dürfen nicht unterschätzt werden. Oftmals haben sie durch die Verzinsung einen beträchtlichen Wert. Nicht selten kommt es zu Beträgen im sechstelligen Bereich. Ein genaues Überprüfen alter Unterlagen lohnt sich also allemal!

Vermutete Auszahlung schadet nicht:

Nach der großen Freude über den besonderen Fund macht sich schnell Ernüchterung breit. Die Banken sind nicht bereit, das Sparguthaben auszuzahlen. Dafür führen sie verschiedene Gründe an. Das erste Argument ist, dass das Geld bereits ausgezahlt wurde.

Bereits dieses Argument der Banken ist aus unserer Sicht nicht haltbar. Doch von Anfang an: Die Banken berufen sich zunächst darauf, dass das Sparguthaben bereits ausgezahlt sei. Dabei sei es völlig egal, ob diese Auszahlung auf dem Sparbuch vermerkt sei oder nicht. Allein aus der Nettoinventurliste, die jede Bank führen muss, ergebe sich, dass ein bestimmter Vermögenswert zu einem konkreten Zeitpunkt in der Vergangenheit nicht mehr aufgelistet war – ergo müsse dieser Wert ausgezahlt worden sein. Dieser Argumentation stimmte auch das AG Bielefeld (15.12.1995 – Az. 15 C 352/95) zu. Dass die Bank einen Mangel an weiteren Beweisen habe, dürfe ihr schließlich auch nicht zugerechnet werden, da meistens die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen überschritten sind.

Wie Sie bestimmt gemerkt haben, argumentiert die Bank hier mit dem Konjunktiv, einer Annahme einer Wahrscheinlichkeit und der Abweisung der Beweislast. Wirklich treffende und haltbare Argumente liefert sie hingegen nicht. Grds. gibt es keinen Erfahrungssatz, der darauf hindeutet, dass eine nicht beweisbare Auszahlung getätigt wurde. Das LG Wuppertal (28.05.1998 – Az. 9 S314/97) stellt unmissverständlich klar, dass eine Auszahlung vom Sparbuch nur gegen dessen Vorlage stattfindet und die Auszahlung auch dort vermerkt wird. Eine bloße Nettoinventurliste genüge als tauglicher Beweis nicht, da diese nicht die konkreten Vermögensverschiebungen erkennen lasse. Außerdem sieht das LG die Beweislast nicht bei dem Kunden sondern bei der Bank. Dem stimmt auch das OLG Frankfurt in mehreren Urteilen (z.B. 16.02.2011 – Az. 19 U 180/10 ; 22.10.2004 – Az. 2 U 12/04) zu. Allein die Tatsache, dass die Bank die Unterlagen aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr habe, genüge nicht für eine Beweislastverschiebung. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, die Dokumente danach zu zerstören, sondern lediglich um eine Mindestaufbewahrungspflicht. Fehlende Unterlagen seien auch bereits aus logischen Gründen das Problem der Bank und nicht des Kunden. Der BGH machte es noch deutlicher (BGHZ 151, 47, 49): Der Sparer habe die Einzahlung, die Bank jedoch die Auszahlung zu beweisen.

Hier zeigt sich also, dass die Annahme der Bank, das Geld sei ausgezahlt, leicht zu entkräften ist. Die Beweislast für die Auszahlung liegt bei der Bank und solange sie diesen beweis schuldig bleibt, ist davon auszugehen, dass die Auszahlung nicht stattgefunden hat.

Unwirksamkeit des Kontos: Paradoxe Argumentation

Der zweite Argumentationsversuch der Bank besteht darin, sich auf die Unwirksamkeit des Sparbuches zu berufen. Im obigen Fall des Sohnes, der ein vom Vater für ihn eingerichtetes Sparbuch erst Jahrzehnte später fand, berief sich die Bank darauf, dass die Echtheit des Sparbuches zweifelhaft sei. Zudem habe es die Mitarbeiter, die das Sparbuch abgestempelt haben, nie gegeben – und falls doch, dann seien diese mit Sicherheit nicht dazu berechtigt gewesen, das Sparbuch zu eröffnen.

Dieser Argumentation braucht kaum etwas entgegen gesetzt zu werden, da sie sich praktisch selbst im Wege steht. Auf der einen Seite behauptet die Bank, es habe die Mitarbeiter nie gegeben. Auf der anderen Seite erklärt die Bank im gleichen Atemzug, dass diese sowieso nie berechtigt gewesen seien, Sparbücher zu erstellen. Dies erscheint äußerst paradox. Sowohl die Existenz der Mitarbeiter als auch deren Berechtigung lässt sich schnell nachweisen. Schwieriger wird es da schon mit dem Beweis über die Echtheit des Sparbuches.

Dass Sparbücher gefälscht werden, kommt nicht selten vor. Meist sind die Fälschungen relativ leicht erkennbar, es gibt jedoch auch solche, die täuschend echt wirken. Doch das Fehlverhalten anderer darf dem Kunden im konkreten Fall nicht pauschal vorgehalten und angelastet werden. Die oben genannten Gerichte haben sich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt und klar gestellt, dass die Echtheit eines Sparbuches durch einen Spezialgutachter entweder bewiesen oder wiederlegt werden könne und das jeweilige Ergebnis als zutreffend zu verstehen sei. Kommt also ein speziell geschulter Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Sparbuch echt ist, müsse die Bank schon einen entkräftenden Gegenbeweis beibringen. Ansonsten sei von der Echtheit auszugehen.

Auflösung des Kontos:

Als drittes Argument führen Banken an, dass das Konto aufgrund der langen Zeit bereits aufgelöst worden sei. Dies erscheint recht suspekt, denn dann würde dies bedeuten, dass eine Bank das Konto stets ohne weiteres auflösen könnte, wenn es längere Zeit nicht angerührt wurde. Dabei wäre es der Bank ein leichtes, den Kunden zum Konto zu befragen, bzw. ihn über eine geplante Auflösung zu informieren. Doch auch dies wird von der Bank nicht praktiziert. Überdies bleibt sie auch hier zumeist den Beweis über die Auflösung schuldig.

Dabei hat die Bank mit dem Argument garnicht mal so Unrecht. Nach 30 Jahren ist eine steuerrechtliche Vereinnahmung des Vermögens tatsächlich zulässig. Oftmals geschieht dies, indem die Banken das Geld vom Sparbuch oder Konto nehmen und auf ein Verwahrerkonto legen. Dort verbleibt es eine weitere Zeit, bis es schließlich von der Bank vollständig vereinnahmt wird. Ob dies eine zulässige Praxis darstellt, lässt sich stark anzweifeln. Einerseits soll natürlich auch für die Bank irgendwann Klarheit darüber geschaffen werden, ob das Geld noch von jemandem beansprucht werde. Allerdings spricht gegen eine direkte Vereinnahmung, dass die Banken entweder über die staatliche Verwaltung Informationen zum Kontoinhaber und möglichen Erben erfragen können oder auch einfach die direkte Kontaktaufnahme mit dem Kontoinhaber möglich ist.

Auch keine Anspruchsverjährung oder -verwirkung:

Als letzten Ausweg berufen sich die Banken dann auf das Allround-Argument der Anspruchsverjährung oder auch der Anspruchsverwirkung. Zur Verjährung hat der BGH (04.06.2002 – Az. XI ZR 361/01) festgestellt, dass die erst einsetzt, wenn das Konto von einer Vertragspartei gekündigt werde. Dies hängt damit zusammen, dass vor der Kündigung aufgrund der langen Ruhezeit des Kontos davon ausgegangen werden müsse, dass der Kunde von seinem Anspruch nichts wisse. Einen Anspruch, denn der Kunde nicht kannte und die Nichtkenntnis auch nicht zu verschulden hat, kann nicht verjähren. Denn die Verjährung beruht darauf, dass ein Recht nicht dauerhaft in Anspruch genommen werden soll. Eine Inanspruchnahme ist aber nur möglich, wenn das Recht überhaupt bekannt sein konnte. Ist dies nicht der fall, kann es nicht verjähren.

Bei der Verwirkung erörtert der BGH, dass diese nur möglich ist, wenn es das sogenannte Zeitmoment und Umstandsmoment gibt. Zeitlich lässt sich nichts entgegenstellen, bei mehreren Jahrzehnten ist das Zeitmoment regelmäßig erfüllt. Das Umstandsmoment fußt jedoch darauf, dass die eine Partei darauf vertrauen durfte, dass die andere Parte ihr Recht nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Bei einem Auszahlungsanspruch, so der BGH, habe de Bank jedoch nie das besonders schutzwürdige Vertrauen auf die Nichtauszahlung. Die Bank müsse grds. immer mit der Auszahlung rechnen. Auf eine Nichtinanspruchnahme dürfe sie hingegen nicht vertrauen. Dies liege schon in der Natur eines Kreditinstitutes.

Unsere Handlungsempfehlung:

Wie Sie sehen, argumentiert die Bank mit unterschiedlichsten Rechtsbereichen aus dem allgemeinen Zivilrecht und dem Kapitalmarktrecht. Jedoch lassen sich alle Argumente entkräften. Die Rechtsprechung tendiert eindeutig dazu, dem Kunden seinen Anspruch zuzugestehen. Zwar kommt es immer auf den Einzelfall an, allerdings ist es zumeist so, dass sich Fälle ähneln.

Sie sollten also bei einem Fund eines Sparbuches oder -kontos zunächst Kontakt mit der Bank aufnehmen. Sollte diese sich weigern, das Geld auszuzahlen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie einen Anwalt – wir setzen uns für Ihr Recht ein.

Ein Musterschreiben für einen Auskunftsanspruch finden Sie auf unserer Website!

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