Wer das gesamte Jahr hart arbeitet, freut sich auf die Betriebsfeiern

Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen. Besucht ein Mitarbeiter mehr als zwei Betriebsfeiern, hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, welche beiden Veranstaltungen er auswählt.

Für Betriebsfeiern wie die Weihnachtsfeier galt bis zum Jahresende 2014 die steuerfreie Grenze von 110 Euro inklusive der Umsatzsteuer. Bis dahin wurde die Gesamtrechnungssumme der Weihnachtsfeier versteuert, wenn sie pro Kopf geringfügig die 110-Euro-Grenze überschritt. Aus der Freigrenze wird 2015 ein arbeitgeberfreundlicher Freibetrag. Beim Freibetrag ist nur die Teilsumme zu versteuern, die 110 Euro übersteigt. Falls der Aufwand je Arbeitnehmer über den Freibetrag hinausgeht, müsste der Mitarbeiter darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge leisten. Denn dann gehört die Weihnachtsfeier zu der Kategorie „geldwerter Vorteil“. Doch welcher Mitarbeiter geht gerne zu einer Weihnachtsfeier, für die er Steuern nachzahlen muss? Kostet die Feier über 110 Euro pro Kopf, existiert eine Alternative: Der Arbeitgeber kann für den Betriebs-angehörigen in die Bresche springen und auf die Beträge, die über den Freibetrag hinausgehen, eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent zahlen.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim informiert über die Änderungen für Betriebsfeiern.

Die 110-Euro-Grenze

Neue Regeln gelten auch für die Angehörigen von Betriebsmitarbeitern und Externe. Bis Ende 2014 konnten Unternehmer die Kosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl sämtlicher Gäste, auch der externen Besucher und Angehöriger, dividieren.
Lagen die Teilnehmerkosten unter der 110-Euro-Grenze, fielen für die Betriebsfeier keine Steuern an. Mit dieser Berechnungsmethode verzichtete der Fiskus bei vielen Weihnachts-Events und anderen Betriebsfeiern auf Steuereinnahmen. Ab dem Kalenderjahr 2015 kann die Gesamtsumme der betrieblichen Veranstaltung nur noch durch die Zahl der Betriebsangehörigen geteilt werden. Die Kosten für begleitende Angehörige werden dem jeweiligen Mitarbeiter zugeordnet. Künftig wird die 110-Euro-Grenze pro Mitarbeiter schneller überschritten. Denn: Sie deckt neben dem Catering, fremde Personalkosten, Honorare und Mietaufwand ab. Ohne steuerlichen Freibetrag sind mehr als zwei Betriebsfeiern pro Kalenderjahr möglich. Der Unternehmer legt fest, für welche Veranstaltung er sich für die Steuerbefreiung entscheidet.

Für weitere Fragen und Informationen zur Neuregelung von Betriebsfeiern steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.

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Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
Herr Jürgen-Dieter Körnig
O4 5
68161 Mannheim
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email : pr@deutsche-stadtauskunft.ag

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